
Aktuellen Rechtsprechungen 
Solaranlagen sollen bis zur Größe von 1 Megawatt installierter Leistung eine feste Einspeisevergütung erhalten (bis zu 6,2 ct/kWh bei Aufdach-Anlagen, abhängig von der installierten Leistung). Solche Anlagen, die den Strom innerhalb eines Kalenderjahres vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und dies rechtzeitig dem Netzbetreiber angezeigt haben, erhalten eine Sondervergütung. Mit dieser Sondervergütung liegt – abhängig von der installierten Leistung der PV-Anlage – die EEG-Vergütung zwischen 13,4 ct/kWh (bis 10 KV-Anlage) und 8,1 ct/kWh (bis 1 Megawatt-Anlage). Zudem soll die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen angepasst werden und es kommen Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (Agri-PV), auf ungenutzten Wasserflächen (Floating-PV) und auf Moorböden hinzu.
EEG Tarife 
EEG 2023: Neue Vergütungssätze für Photovoltaik gelten ab 30. Juli 2022
2. August 2022 Mit der Veröffentlichung des EEG 2023 im Bundesgesetzblatt am 28. Juli gelten bereits einige Neuregelungen am Tag nach dem formalen Inkrafttreten des Gesetzes und damit am 30. Juli 2022. Für Photovoltaikanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden, bedeutet dies eine Vergütung des eingespeisten Stroms nach den neuen anzulegenden Werten.
Eine wesentliche Neuerung stellen in diesem Kontext die unterschiedlichen Einspeisetarife für Anlagen mit Volleinspeisung und solche mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung dar. Anlagenbetreibende, die die gesamte elektrische Energie in das Netz einspeisen, erhalten im EEG 2023 erstmals einen gesonderten Zuschlag auf den anzulegenden Wert.
Nachfolgend sind die anzulegenden Werte nach dem EEG 2023 für Anlagen aufgeführt, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt (29. Juli) stehen die Einspeisetarife noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU. Erst nach der Zustimmung durch die europäische Kommission gelten diese dann final.
Anzulegende Werte nach § 100 Abs. 14 EEG 2023 für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden:

(1) Bei Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung verringert sich der anzulegende Wert nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 um
0,4 ct/kWh.
(2) Es besteht Pflicht zur Direktvermarktung bei einer installierten Leistung von über 100 kWp.
(3) Für Anlagen >300 kWp – 750 kWp, die ab dem 30. Juli 2022 und vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, besteht der Anspruch auf Marktprämie nur für 80 % der in einem Jahr erzeugten Strommenge (§ 100 Abs. 9 EEG 2023).
Weitere Änderungen bestehen zum 01. Januar 2023. Für die Ausschreibungen im Jahr 2023 wird die Untergrenze der verpflichtenden Teilnahme von >750 kWp auf >1 MWp angehoben, sodass die Inanspruchnahme des Marktprämienmodells bis 1 MWp möglich wird. Die bisher bestehende Begrenzung des Vergütungsanspruchs für eine installierte Leistung >300 kWp – 750 kWp entfällt vollständig.
In untenstehender Tabelle sind die anzulegenden Werte gemäß EEG 2023 aufgeführt, die für eine Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2023 anzuwenden sind. Diese bleiben bis Januar 2024 konstant und verringern sich ab dem 01. Februar halbjährlich um 1,0 % (§ 49 EEG 2023), wobei eine Anpassung der Degression entsprechend des Zubaus an Photovoltaikanlagen möglich ist.
0,4 ct/kWh.
(2) Es besteht Pflicht zur Direktvermarktung bei einer installierten Leistung von über 100 kWp.
(3) Für Anlagen >300 kWp – 750 kWp, die ab dem 30. Juli 2022 und vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, besteht der Anspruch auf Marktprämie nur für 80 % der in einem Jahr erzeugten Strommenge (§ 100 Abs. 9 EEG 2023).
Weitere Änderungen bestehen zum 01. Januar 2023. Für die Ausschreibungen im Jahr 2023 wird die Untergrenze der verpflichtenden Teilnahme von >750 kWp auf >1 MWp angehoben, sodass die Inanspruchnahme des Marktprämienmodells bis 1 MWp möglich wird. Die bisher bestehende Begrenzung des Vergütungsanspruchs für eine installierte Leistung >300 kWp – 750 kWp entfällt vollständig.
In untenstehender Tabelle sind die anzulegenden Werte gemäß EEG 2023 aufgeführt, die für eine Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2023 anzuwenden sind. Diese bleiben bis Januar 2024 konstant und verringern sich ab dem 01. Februar halbjährlich um 1,0 % (§ 49 EEG 2023), wobei eine Anpassung der Degression entsprechend des Zubaus an Photovoltaikanlagen möglich ist.
Anzulegende Werte nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen, die ab dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen werden:

Die Veröffentlichung des EEG 2023 im Bundesgesetzblatt ist beim Bundesanzeiger abrufbar. Eine Gegenüberstellung der Änderungen im Vergleich zum EEG 2021 ist in der Synopse der Stiftung Umweltenergierecht zu finden.
Dachanlagen / EEG-Vergütung / Einspeisevergütung
Dachanlagen / EEG-Vergütung / Einspeisevergütung
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